§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Der Vorstand hat jedes Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der entsprechenden Tagesordnung
wird einberufen, wenn
a) der Vorstand es für notwendig hält
b) mindestens 33 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand
verlangen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens 2 Wochen vor der Versammlung
schriftlich per Post an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes unter Angabe von
Versammlungsort und -zeit sowie der Tagesordnung zu erfolgen. Der geplante Termin für die
Mitgliederversammlung wird spätestens 4 Wochen vor diesem Termin an den Sportstätten
bekannt gegeben. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 3 Wochen vor der
Versammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Satzungsänderungen
werden mit 2/3-Mehrheit beschlossen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung genau
bestimmt sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Beschlussfassungen erfolgen nicht geheim
sondern offen. Der Schriftführer hat ein schriftliches Protokoll zu führen. Dieses ist den
Mitgliedern zugänglich zu machen. Das handschriftliche Original ist zusammen mit einer
Maschinenabschrift zu archivieren.